Verein
Ergebnisse der Jahreshauptversammlung vom 12. November 2010
Jahreshauptversammlung des Vereins „Freunde und Förderer der Stadtbibliothek Erlenbach e.V." bestätigt Vorstand für ein weiteres Jahr im Amt
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Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höhste Gremium des Vereins.
Siehe auch: Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
Geschäftsordnung des Vorstands
Fassung vom 6. Juli 1997
§1 Allgemeines
- Vorstandsbeschlüsse werden auf Vorstandssitzungen gefaßt.
- Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
- Der jeweilige Leiter der Stadtbibliothek Erlenbach hat das Recht, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er kann auch einen Vertreter benennen, der Mitarbeiter der Stadtbibliothek Erlenbach sein muß.
§2 Einberufung und Sitzungsleitung
- Die Vorstandssitzung wird vom Koordinator telefonisch einberufen.
- Eine Vorstandssitzung ist dann beschlußfähig, wenn
- alle Vorstandsmitglieder mit dem Termin einverstanden sind
- mindestens 2/3 des Vorstandes anwesend ist
- der Leiter der Stadtbibliothek Erlenbach informiert wurde
- Die anwesenden Vorstandsmitglieder einigen sich auf ein Vorstandsmitglied, das die Sitzung leiten wird und Protokoll führt.
§3 Ablauf
- Am Anfang der Vorstandssitzung werden TOPs gesammelt. Ein TOP gilt als angenommen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Andernfalls entscheiden die anwesenden Vorstandsmitglieder.
- TOPs können auch noch während der Sitzung eingebracht werden. In diesem Fall entscheiden die anwesenden Vorstandsmitglieder über die Annahme.
- Zu jedem TOP erfolgt eine Aussprache.
- Beschlüsse werden einstimmig nach dem Konsensprinzip gefaßt.
§4 Aufgabenverteilung
- Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen Personen, die bestimme Aufgaben übernehmen:
- Einen Koordinator, der für die ordnungsgemäße Einberufung und Ablauf der Vorstandssitzungen verantwortlich ist
- Einen Sprecher, der als Kontaktperson nach außen hin (Vereinsregister, Finanzamt, Stadt etc.) fungiert
- Einen Mitgliederbetreuer, der die Mitgliederlisten verwaltet
- Einen Kassierer, der die Kasse des Vereins betreut und die Mitgliedsbeiträge einzieht
- Darüber hinaus steht es dem Vorstand frei, noch andere Posten zu vergeben.
- Eine Person kann mehrere Aufgaben übernehmen.
Anmerkung: Der Vorstand hat beschlossen, daß Vorstandsbeschlüsse auch im Umlaufverfahren getroffen werden können. Dese Änderung wurde in der abgedruckten Fassung der Geschäftsordnung noch nicht berücksichtigt.
Satzung
Freunde und Förderer der Stadtbibliothek Erlenbach e.V.
Satzung in der Fassung vom 18. Januar 2008
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Stadtbibliothek Erlenbach“
2. Sitz des Vereins ist Erlenbach am Main.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach seiner Eintragung führt der Verein den Zusatz „e. V.“
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die moralische, logistische und finanzielle Unterstützung der Stadtbibliothek Erlenbach am Main in ihrem bildungspolitischen und kulturellen Auftrag.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Förderung von Maßnahmen, die den Leistungsstandard der Stadtbibliothek heben,
2. Informieren der Öffentlichkeit über die Aktivitäten der Stadtbibliothek Erlenbach,
3. Förderung von Veranstaltungen im Bereich Buch, Literatur und Neue Medien,
4. Hinführung Kinder und Jugendlicher zur Literatur,
5. Erarbeiten von Möglichkeiten zur Akzeptanzsteigerung der Stadtbibliothek Erlenbach und Umsetzung derselben,
6. Unterstützung bei der Verbesserung der technischen und baulichen Einrichtung der Stadtbibliothek,
7. Erschließung von Finanzquellen für die Stadtbibliothek Erlenbach,
3. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.
4. Es ist nicht Aufgabe des Vereins, Einfluss auf den Bestandsaufbau, die Verwaltung und die personellen Belange der Stadtbibliothek zu nehmen.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in seiner jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können jede natürliche oder juristische Person, Handelsgesellschaften sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand kann die Aufnahme nur dann verweigern, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats erklärt werden,
2. Tod bzw. Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register oder Auflösung der Vereinigung,
3. Ausschluss seitens des Vorstands
1. wegen unehrenhaften Verhaltens,
2. wegen vereinsschädigenden Verhaltens,
4. Streichung von der Mitgliederliste wegen Rückstand bei der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen.
4. Die Ablehnung einer/s Bewerberin/s und der Ausschluss durch den Vorstand sind der/dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Mitgliederversammlung kann gegen jede dieser Entscheidungen mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihr Veto einlegen. Der Vorstand hat daraufhin erneut zu entscheiden, wobei die bisherigen Gründe für die Ablehnung oder den Ausschluss nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Dem/Der betroffenen Bewerber/in bzw. Mitglied soll auf der Mitgliederversammlung die Möglichkeit zur Stellungsnahme gegeben werden.
5. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst beschlossen werden, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist, nach dem Absenden der letzten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen beim Vorstand einzusehen. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen und besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.
4. Alle Mitglieder haben die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und sich so zu verhalten, dass ihr Handeln das Ansehen des Vereins nicht beeinträchtigt. Sie haben Schaden vom Verein abzuwenden.
§6 Finanzierung
1. Der Verein finanziert sich durch:
1. Private Spenden,
2. Beiträge von Mitgliedern,
3. Zuwendungen der öffentlichen Hand,
4. Erlöse aus eigenen Veranstaltungen des Vereins,
5. Erträge des Vereinsvermögens.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder des Vereins treten mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Amtsblatt der Stadt Erlenbach und durch Aushang in der Bibliothek unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Auswärtige Mitglieder werden auf Wunsch schriftlich oder per Email benachrichtigt. Sie hat in jedem Fall mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung müssen zusammen mit einer Begründung mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
3. Der Versammlungsort muss sich im Stadtgebiet Erlenbach am Main befinden.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt die:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,
2. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
3. Wahl des neuen Vorstandes,
4. Wahl von zwei Kassenprüfern/-prüferinnen,
5. Änderung der Satzung,
6. Entscheidung über eingereichte Anträge,
7. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
8. Ausübung des Vetorechts gegen Entscheidungen des Vorstandes gemäß § 4 Abs. 4 der
Satzung.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder eine Person des Vorstandes dies unter Angabe des Grundes beantragt.
6. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigter Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Die Leitung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung einem oder mehreren Mitgliedern übertragen werden, die nicht dem Vorstand angehören.
8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll führt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann die Protokollführung durch Beschluss einem Mitglied übertragen, das nicht Mitglied des Vorstandes ist. Das Protokoll ist von dem/der ProtokollführerIn und einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen. Das Protokoll ist vom Vorstand spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung in maschinengeschriebener Form für die Mitglieder zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
9. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
§9 Der Vorstand
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils einem Jahr gewählt; Amtszeit ist das Geschäftsjahr, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahl stellen kann sich jedes Mitglied.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
3. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.
4. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
5. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und über die Finanzführung Rechnung zu legen.
6. Der amtierende Vorstand kann dem designierten Vorstand klar eingeschränkte Aufgaben übertragen.
7. Der jeweilige Leiter der Stadtbibliothek Erlenbach hat das Recht, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er kann auch einen Vertreter benennen, der Mitarbeiter der Stadtbibliothek Erlenbach sein muss.
8. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
§10 Rechnungsprüfung
1. Die Kassenprüfer prüfen die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und berichten darüber auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
2. Der Bericht des Kassenprüfers ist zu veröffentlichen.
3. Die Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine unmittelbare Wiederwahl ist unzulässig. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist ehrenamtlich.
§11 Haftung
1. Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtliche Verpflichtungen, die von den einzelnen Vorstandsmitgliedern eingegangen werden, soweit der Betrag von 500,- € im Einzelfall und pro Jahr nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über dieser Summe bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Vorstandbeschlusses, ebenso Einstellung und Entlassung von Angestellten und die Aufnahme von Krediten.
2. Die Beschränkung der Einzelvertretungsvollmacht der Vorstandsmitglieder ist in das Vereinsregister einzutragen.
§12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Erlenbach am Main, die es zweckgebunden für die Stadtbibliothek im Sinne §2 Abs. 1 zu verwenden hat.
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
Fassung vom 3. Juli 1997
§1 Allgemeines
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlußorgan des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
§2 Einberufung und Tagesordnung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Maßgabe der Satzung einberufen.
- Anträge zur Tagesordnung sind zusammen mit einer Begründung und eventuellen Beschlußanträge 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand muß diese Anträge akzeptieren, sofern sie nicht der Satzung oder dem Vereinsziel widersprechen.
- Die Tagesordnung wird vom Vorstand nach Reihenfolge der eingehenden Anträge vorgeschlagen. Der Vorstand hat jedoch die Möglichkeit, bestimmte TOPs aus Dringlichkeitsgründen vorzuziehen.
- Anträge zu bestehenden TOPs müssen spätestens 2 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorgelegt werden. Der Vorstand übernimmt die Vervielfältigung der eingegangenen Anträge.
- Anträge zu bestehenden TOPs können noch auf der Mitgliederversammlung eingebracht werden, wenn sie vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich in ausreichender Menge vorliegen, und die Mitgliederversammlung die Zulässigkeit des Antrags mit Mehrheit beschließt.
§3 Versammlungsleitung
- Der Vorstand eröffnet die Mitgliederversammlung und macht Vorschläge für die Versammlungsleitung und die Protokollführung.
- Die Versammlungsleitung besteht aus mindestens 2 Mitgliedern des Vereins.
- Es können weitere Vorschläge von jedem Mitglied gemacht werden.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Versammlungsleitung und den /die Protokollführer/in mit Mehrheit. Wird kein weiterer Vorschlag gemacht und ergeht keine Gegenrede zum Vorschlag des Vorstands, so gelten die vom Vorstand Vorgeschlagenen als gewählt.
- Die Versammlungsleitung überwacht den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung, ruft die Tagesordnungspunkte auf und erteilt das Rederecht. Sie zählt bei Abstimmungen aus und kann bei unklaren Mehrheitsverhältnissen ZählhelferInnen bestellen.
§4 Feststellung der Tagesordnung
- Die Mitgliederversammlung beschließt der Tagesordnung mit Mehrheit.
- Es können Anträge auf Umstellung der Tagesordnung, auf Hinzufügen, auf Streichung und auf Vertagung eines TOPs gestellt werden. Zu Anträgen dieser Art ist eine kurze Begründung zulässig. Eine Aussprache erfolgt nicht. Ein Antrag zur Tagesordnung gilt als angenommen, wenn keine Gegenrede erfolgt, oder wenn die Mitgliederversammlung – nach Gegenrede – diesen mit Mehrheit beschließt.
- Vor Eintritt in die Tagesordnung müssen Themen, die unter dem TOP „Sonstiges" behandelt werden, der Versammlungsleitung angekündigt werden.
- Nach Festlegung der Tagesordnung wird dieser entsprechend vorgegangen.
§5 Rederecht
- Zum jeweiligen TOP werden die Redebeiträge der AntragstellerInnen vorgezogen. Gegebenenfalls sind weitere angekündigte Beiträge zu diesem Thema möglich. Danach erfolgt die Aussprache.
- Redeberechtigt ist jede/r Anwesende. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Eingang der Wortmeldungen. Wortmeldungen werden durch Heben einer Hand angezeigt.
- Die Versammlungsleitung leitet zum nächsten Tagesordnungspunkt über, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen bzw. möglich sind, bzw. nach Abschluß der Abstimmungsprozedur.
§6 Der Geschäftsordnungsantrag
- Geschäftsordnungsanträge dürfen lediglich zum Ablauf der Mitgliederversammlung vorgebracht werden. Sie werden durch das Aufzeigen beider Hände angezeigt und unterbrechen den Tagesordnungspunkt und die Redeliste.
- Die AntragstellerIn hat das Recht auf eine kurze, nicht auf den Tagesordnungspunkt bezugnehmende Begründung. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Geschäftsordnungsantrag als angenommen. Erfolgt eine Gegenrede, so entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Annahme des Geschäftsordnungsantrags. Außer Rede und Gegenrede sind keine Wortbeiträge zugelassen. Die Gegenrede kann formal (ohne Begründung) oder inhaltlich (mit kurzer Begründung) sein. Über die Vergabe der inhaltlichen Gegenrede entscheidet die Versammlungsleitung unter Berücksichtigung der ersten Meldung zur Gegenrede.
- Zur Geschäftsordnung sind insbesondere folgende Anträge zulässig:
- Begrenzung der Redezeit (hierzu sind Alternativen möglich, wobei der jeweils Weitestgehende zur Abstimmung kommt, bis eine Mehrheit vorliegt).
- Schließung der Redeliste (es werden keine neuen RednerInnen aufgenommen).
- Vorziehung eines Redebeitrags.
- Ende der Debatte (es sind keine Redebeiträge zu diesem Thema mehr möglich, die angemeldeten Redebeiträge werden gestrichen).
- Wiederaufnahme der Debatte.
- Vertagung eines Tagesordnungspunktes oder eines Antrags.
- Abstimmung über die Zulässigkeit eines Antrags bzw. einer Resolution, obwohl die formalen Kriterien nicht erfüllt sind.
§7 Abstimmungen
- Tagesordnungspunkte, die lediglich informativen Charakter besitzen, werden mit dem Ende der Debatte abgeschlossen.
- Für alle Fälle, in denen ein Antrag zu einem Tagesordnungspunkt vorher schriftlich vorliegt, können während der Debatte Änderungsanträge hierzu gestellt werden. Liegen zum selben Tagesordnungspunkt zwei sich ausschließende schriftlich vor, so werden diese vom jeweiligen Antragsteller vorgestellt. Anschließend erfolgt die Debatte, bei der keine Änderungsanträge gestellt werden können.
- Nach Ende der Debatte entscheidet die Mitgliederversammlung über den Antrag, der ihren Vorstellungen am ehesten entspricht (einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder).
- Anschließend können auf Basis dieses Antrags noch Änderungsanträge eingebracht werden, die jeweils kurz begründet werden dürfen. Wo Änderungsanträge vom Antragsteller übernommen werden, sind sie Bestandteil des Antrags. Alle Änderungsanträge sind schriftlich bei der Versammlungsleitung einzureichen.
- Liegen keine Änderungsanträge mehr bei der Versammlungsleitung vor, so beginnt der Abstimmungsprozeß. Die Versammlungsleitung verließt dabei die gültige Antragsfassung sowie die jeweiligen Antragsänderungen. Über alternative Formulierungen wird dann jeweils getrennt abgestimmt, wobei der weitergehedste Aspekt zuerst abgestimmt wird (bei sich ergänzende Anträgen kann das zuletzt erwähnte Verfahren bereits bei der Aufnahme der Debatte gewählt werden). Die Anträge oder Änderungsvorschläge, die eine einfache Mehrheit erhalten, gelten als angenommen.
- Es ist auch möglich, zu einem Tagesordnungspunkt, zu dem kein Antrag oder keine Resolution schriftlich vorliegt, einen Antrag oder eine Resolution zu verabschieden. Dieses Vorgehen muß jedoch zuvor von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit beschossen werden. Sie sollte jedoch nichts beinhalten, das nicht zuvor Gegenstand der Diskussion war. In der Regel sollen solche Anträge den Diskussionsverlauf wiederspiegeln und nur generelle Aussagen beinhalten (Solidaritätsbekundungen u.ä.), da eine intensive Befassung nicht mehr möglich ist. Der Antrag oder die Resolution ist von der Versammlungsleitung vor Abstimmung über die Zulassung des Antrags zu notieren und vorzulesen. Der Umfang sollte 4 – 5 Zeilen nicht übersteigen. Der Antrag oder die Resolution wird zugelassen, wenn die Mehrheit der Anwesenden dies unterstützt.
- Anträge, die bereits bei einer Mitgliederversammlung verabschiedet oder abgelehnt wurden, dürfen nur dann erneut gestellt werden, wenn neue Tatbestände aufgetreten sind. Im Zweifel entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§8 Protokoll
- Über den wesentlichen Gang der Verhandlungen der Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen. Diese müssen Tag und Ort der Sitzung, die Namen der Versammlungsleitung, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Als Anlage sollte eine Anwesenheitsliste beigelegt sein.
- Jedes Mitglied kann verlangen, daß seine Erklärung im Protokoll festgehalten wird. Diese muß vom Antragsteller noch während der Versammlung vorgetragen und binnen drei Tagen schriftlich dem Vorstand nachgereicht werden. Entsprechendes gilt für Mitglieder, die sich der Erklärung anschließen wollen.
- Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Bereitstellung zur Einsichtnahme beim Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt wird. Wird in dieser Frist Einspruch erhoben, so wird über die Genehmigung des Protokolls auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung auf Grundlage eines schriftlichen Antrags auf Änderung des Protokolls beraten.
- Im Übrigen finden die Regelungen in §8 Absatz 8 der Satzung Anwendung.
§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nur als Fortsetzung einer Mitgliederversammlung, deren Tagesordnung nicht mehr vollständig behandelt wurde (ale Alternative zur Vertragung), zulässig, oder zur Behandlung eines einzelnen aktuellen TOPs. Beschlüsse können auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur dann gefaßt werden, wenn die Mehrheit der Anwesenden dem zustimmt.
§10 Wahl des Vorstands
- Vor der Wahl wird jedem Kandidaten die Möglichkeit zu einer kurzen Vorstellung gegeben.
- Die Durchführung der Wahl und die Auszählung der Stimmzettel übernimmt eine Zählkommission, der kein Kandidat und keine Person des Vorstands angehören darf.
- In einem ersten Schritt wird von der Mitgliederversammlung die Größe des neuen Vorstands festgelegt.
- Die Wahl selbst findet schriftlich und geheim statt. Sie kann auch durch Handzeichen erfolgen, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.
- Jedes Vereinsmitglied hat so viele Stimmen wie es Vorstandsposten zu verteilen gibt. Stimmhäufung ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können.