Satzung

Freunde und Förderer der Stadtbibliothek Erlenbach e.V.

Satzung in der Fassung vom 18. Januar 2008

§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Stadtbibliothek Erlenbach“

2. Sitz des Vereins ist Erlenbach am Main.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach seiner Eintragung führt der Verein den Zusatz „e. V.“

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die moralische, logistische und finanzielle Unterstützung der Stadtbibliothek Erlenbach am Main in ihrem bildungspolitischen und kulturellen Auftrag.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Förderung von Maßnahmen, die den Leistungsstandard der Stadtbibliothek heben,

2. Informieren der Öffentlichkeit über die Aktivitäten der Stadtbibliothek Erlenbach,

3. Förderung von Veranstaltungen im Bereich Buch, Literatur und Neue Medien,

4. Hinführung Kinder und Jugendlicher zur Literatur,

5. Erarbeiten von Möglichkeiten zur Akzeptanzsteigerung der Stadtbibliothek Erlenbach und Umsetzung derselben,

6. Unterstützung bei der Verbesserung der technischen und baulichen Einrichtung der Stadtbibliothek,

7. Erschließung von Finanzquellen für die Stadtbibliothek Erlenbach,

3. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.

4. Es ist nicht Aufgabe des Vereins, Einfluss auf den Bestandsaufbau, die Verwaltung und die personellen Belange der Stadtbibliothek zu nehmen.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in seiner jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können jede natürliche oder juristische Person, Handelsgesellschaften sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand kann die Aufnahme nur dann verweigern, wenn dies im Interesse des Vereins geboten erscheint. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch

1. schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats erklärt werden,

2. Tod bzw. Löschung einer juristischen Person im zuständigen Register oder Auflösung der Vereinigung,

3. Ausschluss seitens des Vorstands

1. wegen unehrenhaften Verhaltens,

2. wegen vereinsschädigenden Verhaltens,

4. Streichung von der Mitgliederliste wegen Rückstand bei der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen.

4. Die Ablehnung einer/s Bewerberin/s und der Ausschluss durch den Vorstand sind der/dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Die Mitgliederversammlung kann gegen jede dieser Entscheidungen mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihr Veto einlegen. Der Vorstand hat daraufhin erneut zu entscheiden, wobei die bisherigen Gründe für die Ablehnung oder den Ausschluss nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Dem/Der betroffenen Bewerber/in bzw. Mitglied soll auf der Mitgliederversammlung die Möglichkeit zur Stellungsnahme gegeben werden.

5. Die Streichung von der Mitgliederliste darf erst beschlossen werden, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist, nach dem Absenden der letzten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen beim Vorstand einzusehen. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen und besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.

4. Alle Mitglieder haben die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und sich so zu verhalten, dass ihr Handeln das Ansehen des Vereins nicht beeinträchtigt. Sie haben Schaden vom Verein abzuwenden.

§6 Finanzierung

1. Der Verein finanziert sich durch:

1. Private Spenden,

2. Beiträge von Mitgliedern,

3. Zuwendungen der öffentlichen Hand,

4. Erlöse aus eigenen Veranstaltungen des Vereins,

5. Erträge des Vereinsvermögens.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitglieder des Vereins treten mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen.

2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch das Amtsblatt der Stadt Erlenbach und durch Aushang in der Bibliothek unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Auswärtige Mitglieder werden auf Wunsch schriftlich oder per Email benachrichtigt. Sie hat in jedem Fall mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Anträge zur Tagesordnung müssen zusammen mit einer Begründung mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

3. Der Versammlungsort muss sich im Stadtgebiet Erlenbach am Main befinden.

4. Der Mitgliederversammlung obliegt die:

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer,

2. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,

3. Wahl des neuen Vorstandes,

4. Wahl von zwei Kassenprüfern/-prüferinnen,

5. Änderung der Satzung,

6. Entscheidung über eingereichte Anträge,

7. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,

8. Ausübung des Vetorechts gegen Entscheidungen des Vorstandes gemäß § 4 Abs. 4 der

Satzung.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder eine Person des Vorstandes dies unter Angabe des Grundes beantragt.

6. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigter Mitglieder.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Die Leitung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung einem oder mehreren Mitgliedern übertragen werden, die nicht dem Vorstand angehören.

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll führt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann die Protokollführung durch Beschluss einem Mitglied übertragen, das nicht Mitglied des Vorstandes ist. Das Protokoll ist von dem/der ProtokollführerIn und einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen. Das Protokoll ist vom Vorstand spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung in maschinengeschriebener Form für die Mitglieder zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

9. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

§9 Der Vorstand

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils einem Jahr gewählt; Amtszeit ist das Geschäftsjahr, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Zur Wahl stellen kann sich jedes Mitglied.

2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

3. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

4. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

5. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen und über die Finanzführung Rechnung zu legen.

6. Der amtierende Vorstand kann dem designierten Vorstand klar eingeschränkte Aufgaben übertragen.

7. Der jeweilige Leiter der Stadtbibliothek Erlenbach hat das Recht, mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er kann auch einen Vertreter benennen, der Mitarbeiter der Stadtbibliothek Erlenbach sein muss.

8. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

§10 Rechnungsprüfung

1. Die Kassenprüfer prüfen die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und berichten darüber auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

2. Der Bericht des Kassenprüfers ist zu veröffentlichen.

3. Die Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine unmittelbare Wiederwahl ist unzulässig. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist ehrenamtlich.

§11 Haftung

1. Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtliche Verpflichtungen, die von den einzelnen Vorstandsmitgliedern eingegangen werden, soweit der Betrag von 500,- € im Einzelfall und pro Jahr nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über dieser Summe bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Vorstandbeschlusses, ebenso Einstellung und Entlassung von Angestellten und die Aufnahme von Krediten.

2. Die Beschränkung der Einzelvertretungsvollmacht der Vorstandsmitglieder ist in das Vereinsregister einzutragen.

§12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Erlenbach am Main, die es zweckgebunden für die Stadtbibliothek im Sinne §2 Abs. 1 zu verwenden hat.