Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
Fassung vom 3. Juli 1997
§1 Allgemeines
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlußorgan des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
§2 Einberufung und Tagesordnung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Maßgabe der Satzung einberufen.
- Anträge zur Tagesordnung sind zusammen mit einer Begründung und eventuellen Beschlußanträge 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand muß diese Anträge akzeptieren, sofern sie nicht der Satzung oder dem Vereinsziel widersprechen.
- Die Tagesordnung wird vom Vorstand nach Reihenfolge der eingehenden Anträge vorgeschlagen. Der Vorstand hat jedoch die Möglichkeit, bestimmte TOPs aus Dringlichkeitsgründen vorzuziehen.
- Anträge zu bestehenden TOPs müssen spätestens 2 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand vorgelegt werden. Der Vorstand übernimmt die Vervielfältigung der eingegangenen Anträge.
- Anträge zu bestehenden TOPs können noch auf der Mitgliederversammlung eingebracht werden, wenn sie vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich in ausreichender Menge vorliegen, und die Mitgliederversammlung die Zulässigkeit des Antrags mit Mehrheit beschließt.
§3 Versammlungsleitung
- Der Vorstand eröffnet die Mitgliederversammlung und macht Vorschläge für die Versammlungsleitung und die Protokollführung.
- Die Versammlungsleitung besteht aus mindestens 2 Mitgliedern des Vereins.
- Es können weitere Vorschläge von jedem Mitglied gemacht werden.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Versammlungsleitung und den /die Protokollführer/in mit Mehrheit. Wird kein weiterer Vorschlag gemacht und ergeht keine Gegenrede zum Vorschlag des Vorstands, so gelten die vom Vorstand Vorgeschlagenen als gewählt.
- Die Versammlungsleitung überwacht den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung, ruft die Tagesordnungspunkte auf und erteilt das Rederecht. Sie zählt bei Abstimmungen aus und kann bei unklaren Mehrheitsverhältnissen ZählhelferInnen bestellen.
§4 Feststellung der Tagesordnung
- Die Mitgliederversammlung beschließt der Tagesordnung mit Mehrheit.
- Es können Anträge auf Umstellung der Tagesordnung, auf Hinzufügen, auf Streichung und auf Vertagung eines TOPs gestellt werden. Zu Anträgen dieser Art ist eine kurze Begründung zulässig. Eine Aussprache erfolgt nicht. Ein Antrag zur Tagesordnung gilt als angenommen, wenn keine Gegenrede erfolgt, oder wenn die Mitgliederversammlung – nach Gegenrede – diesen mit Mehrheit beschließt.
- Vor Eintritt in die Tagesordnung müssen Themen, die unter dem TOP „Sonstiges" behandelt werden, der Versammlungsleitung angekündigt werden.
- Nach Festlegung der Tagesordnung wird dieser entsprechend vorgegangen.
§5 Rederecht
- Zum jeweiligen TOP werden die Redebeiträge der AntragstellerInnen vorgezogen. Gegebenenfalls sind weitere angekündigte Beiträge zu diesem Thema möglich. Danach erfolgt die Aussprache.
- Redeberechtigt ist jede/r Anwesende. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Eingang der Wortmeldungen. Wortmeldungen werden durch Heben einer Hand angezeigt.
- Die Versammlungsleitung leitet zum nächsten Tagesordnungspunkt über, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen bzw. möglich sind, bzw. nach Abschluß der Abstimmungsprozedur.
§6 Der Geschäftsordnungsantrag
- Geschäftsordnungsanträge dürfen lediglich zum Ablauf der Mitgliederversammlung vorgebracht werden. Sie werden durch das Aufzeigen beider Hände angezeigt und unterbrechen den Tagesordnungspunkt und die Redeliste.
- Die AntragstellerIn hat das Recht auf eine kurze, nicht auf den Tagesordnungspunkt bezugnehmende Begründung. Erfolgt keine Gegenrede, so gilt der Geschäftsordnungsantrag als angenommen. Erfolgt eine Gegenrede, so entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Annahme des Geschäftsordnungsantrags. Außer Rede und Gegenrede sind keine Wortbeiträge zugelassen. Die Gegenrede kann formal (ohne Begründung) oder inhaltlich (mit kurzer Begründung) sein. Über die Vergabe der inhaltlichen Gegenrede entscheidet die Versammlungsleitung unter Berücksichtigung der ersten Meldung zur Gegenrede.
- Zur Geschäftsordnung sind insbesondere folgende Anträge zulässig:
- Begrenzung der Redezeit (hierzu sind Alternativen möglich, wobei der jeweils Weitestgehende zur Abstimmung kommt, bis eine Mehrheit vorliegt).
- Schließung der Redeliste (es werden keine neuen RednerInnen aufgenommen).
- Vorziehung eines Redebeitrags.
- Ende der Debatte (es sind keine Redebeiträge zu diesem Thema mehr möglich, die angemeldeten Redebeiträge werden gestrichen).
- Wiederaufnahme der Debatte.
- Vertagung eines Tagesordnungspunktes oder eines Antrags.
- Abstimmung über die Zulässigkeit eines Antrags bzw. einer Resolution, obwohl die formalen Kriterien nicht erfüllt sind.
§7 Abstimmungen
- Tagesordnungspunkte, die lediglich informativen Charakter besitzen, werden mit dem Ende der Debatte abgeschlossen.
- Für alle Fälle, in denen ein Antrag zu einem Tagesordnungspunkt vorher schriftlich vorliegt, können während der Debatte Änderungsanträge hierzu gestellt werden. Liegen zum selben Tagesordnungspunkt zwei sich ausschließende schriftlich vor, so werden diese vom jeweiligen Antragsteller vorgestellt. Anschließend erfolgt die Debatte, bei der keine Änderungsanträge gestellt werden können.
- Nach Ende der Debatte entscheidet die Mitgliederversammlung über den Antrag, der ihren Vorstellungen am ehesten entspricht (einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder).
- Anschließend können auf Basis dieses Antrags noch Änderungsanträge eingebracht werden, die jeweils kurz begründet werden dürfen. Wo Änderungsanträge vom Antragsteller übernommen werden, sind sie Bestandteil des Antrags. Alle Änderungsanträge sind schriftlich bei der Versammlungsleitung einzureichen.
- Liegen keine Änderungsanträge mehr bei der Versammlungsleitung vor, so beginnt der Abstimmungsprozeß. Die Versammlungsleitung verließt dabei die gültige Antragsfassung sowie die jeweiligen Antragsänderungen. Über alternative Formulierungen wird dann jeweils getrennt abgestimmt, wobei der weitergehedste Aspekt zuerst abgestimmt wird (bei sich ergänzende Anträgen kann das zuletzt erwähnte Verfahren bereits bei der Aufnahme der Debatte gewählt werden). Die Anträge oder Änderungsvorschläge, die eine einfache Mehrheit erhalten, gelten als angenommen.
- Es ist auch möglich, zu einem Tagesordnungspunkt, zu dem kein Antrag oder keine Resolution schriftlich vorliegt, einen Antrag oder eine Resolution zu verabschieden. Dieses Vorgehen muß jedoch zuvor von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit beschossen werden. Sie sollte jedoch nichts beinhalten, das nicht zuvor Gegenstand der Diskussion war. In der Regel sollen solche Anträge den Diskussionsverlauf wiederspiegeln und nur generelle Aussagen beinhalten (Solidaritätsbekundungen u.ä.), da eine intensive Befassung nicht mehr möglich ist. Der Antrag oder die Resolution ist von der Versammlungsleitung vor Abstimmung über die Zulassung des Antrags zu notieren und vorzulesen. Der Umfang sollte 4 – 5 Zeilen nicht übersteigen. Der Antrag oder die Resolution wird zugelassen, wenn die Mehrheit der Anwesenden dies unterstützt.
- Anträge, die bereits bei einer Mitgliederversammlung verabschiedet oder abgelehnt wurden, dürfen nur dann erneut gestellt werden, wenn neue Tatbestände aufgetreten sind. Im Zweifel entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§8 Protokoll
- Über den wesentlichen Gang der Verhandlungen der Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu fertigen. Diese müssen Tag und Ort der Sitzung, die Namen der Versammlungsleitung, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Als Anlage sollte eine Anwesenheitsliste beigelegt sein.
- Jedes Mitglied kann verlangen, daß seine Erklärung im Protokoll festgehalten wird. Diese muß vom Antragsteller noch während der Versammlung vorgetragen und binnen drei Tagen schriftlich dem Vorstand nachgereicht werden. Entsprechendes gilt für Mitglieder, die sich der Erklärung anschließen wollen.
- Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Bereitstellung zur Einsichtnahme beim Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt wird. Wird in dieser Frist Einspruch erhoben, so wird über die Genehmigung des Protokolls auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung auf Grundlage eines schriftlichen Antrags auf Änderung des Protokolls beraten.
- Im Übrigen finden die Regelungen in §8 Absatz 8 der Satzung Anwendung.
§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nur als Fortsetzung einer Mitgliederversammlung, deren Tagesordnung nicht mehr vollständig behandelt wurde (ale Alternative zur Vertragung), zulässig, oder zur Behandlung eines einzelnen aktuellen TOPs. Beschlüsse können auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nur dann gefaßt werden, wenn die Mehrheit der Anwesenden dem zustimmt.
§10 Wahl des Vorstands
- Vor der Wahl wird jedem Kandidaten die Möglichkeit zu einer kurzen Vorstellung gegeben.
- Die Durchführung der Wahl und die Auszählung der Stimmzettel übernimmt eine Zählkommission, der kein Kandidat und keine Person des Vorstands angehören darf.
- In einem ersten Schritt wird von der Mitgliederversammlung die Größe des neuen Vorstands festgelegt.
- Die Wahl selbst findet schriftlich und geheim statt. Sie kann auch durch Handzeichen erfolgen, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.
- Jedes Vereinsmitglied hat so viele Stimmen wie es Vorstandsposten zu verteilen gibt. Stimmhäufung ist nicht zulässig. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können.